Nach Verkehrsunfall muss günstiger Mietwagen gewählt werden

Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts vom 13. Januar 2009
Nach Verkehrsunfall muss günstiger Mietwagen gewählt werden

Das Landgericht (LG) Braunschweig hat in einem jetzt verkündeten Berufungsurteil klargestellt, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall bei mehreren auf dem örtlichen Markt verfügbaren Mietwagenangeboten in der Regel nur den jeweils günstigsten Tarif für das angemessene Mietfahrzeug ersetzt verlangen können (AZ: 7 S 93/08).

Der Kläger hatte nach einem von ihm nicht verschuldeten Unfall einen Mietwagen für rund 210 € pro Tag angemietet. Die Braunschweiger Richter haben das für zu teuer erachtet und dem Kläger nur einen Ersatzanspruch in Höhe von täglich ca. 120 € zuerkannt. Dieser Tagesmietpreis entspreche dem auf dem örtlichen Mietwagenmarkt üblichen und angemessenen Tarif, zu dem auch der Kläger ein Fahrzeug hätte anmieten können und müssen. Er hätte sich – so das Gericht weiter – angesichts des ihm angebotenen hohen Mietwagenpreises auf dem örtlichen Mietwagenmarkt nach günstigeren Angeboten erkundigen müssen.

Zur Bestimmung des üblichen und angemessenen Mietwagentarifs sind die Richter von den Werten der sogenannten “Schwacke-Automietpreisspiegels 2003″ ausgegangen und haben einen Zuschlag wegen der Preissteigerung sowie zusätzlich wegen der besonderen Situation des Geschädigten nach dem Unfall (Unfallersatzzuschlag) berücksichtigt. Wegen ersparter Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Fahrzeugs ist schließlich ein Abzug in Höhe von 10 % vorgenommen worden.

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