Nichtraucherschutz in Bayern / Gesundheitsminister Söder zur Änderung des Gesundheitsschutzgesetzes: “Mit klarer und praktikabler Neuregelung Nichtraucher- und Jugendschutz verbessern”
Bayern will durch eine klare und praktikable Neuregelung den Nichtraucherschutz verbessern. Zugleich wird in dem neuen Gesetzesentwurf der Schutz für Kinder und Jugendliche weiter verstärkt. Das erklärte Bayerns Gesundheitsminister Dr. Markus Söder heute im Kabinett. “Das hohe Niveau des Nichtraucherschutzes bleibt erhalten”, so Söder. Mit dem neuen Gesetz, dessen Eckpunkte bereits im Koalitionsvertrag vereinbart wurden, soll in Bayern aber auch eine nachvollziehbare Lösung nach dem Motto “Leben und leben lassen” geschaffen werden.
Der von Söder vorgelegte Gesetzentwurf orientiert sich an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Nichtraucherschutz und bundeseinheitlich vergleichbaren Regelungen. “Seit dem 1. Januar 2008 sind über 200.000 Gebäude in Bayern rauchfrei und das bleibt auch so”, so der Gesundheitsminister. Das Rauchverbot bleibt in öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, Bildungseinrichtungen für Erwachsene, Einrichtungen des Gesundheitswesens, Heimen, Sportstätten und Verkehrsflughäfen bestehen. ”
Folgende Eckpunkte wurden festgelegt:
In Bier-, Wein- und Festzelten, die nur vorübergehend und in der Regel an wechselnden Standorten betrieben werden, sowie in vorübergehend als Festhallen genutzten, ortsfesten Hallen auf Volksfesten und vergleichbar großen Veranstaltungen wird das Rauchen wieder generell erlaubt sein.
In Einraum-Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum wird das Rauchen erlaubt, wenn nur kalte oder einfach zubereitete warme Speisen serviert werden und die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist. Minderjährige haben keinen Zutritt.
In Mehrraum-Gaststätten und Kultur- und Freizeiteinrichtungen mit mehreren Räumen kann der Verantwortliche in einem Nebenraum das Rauchen zulassen. Der Nebenraum muss vollständig abgetrennt sein.
Kindern und Jugendlichen wird dann der Zutritt verwehrt. Der Nebenraum muss deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet sein.
In Diskotheken und anderen Tanzlokalen kann das Rauchen in einem Nebenraum gestattet werden, wenn sich darin keine Tanzfläche befindet sowie Kindern und Jugendlichen der Zutritt verwehrt wird. Der Nebenraum muss deutlich erkennbar als Raucherraum gekennzeichnet sein.
Raucherclubs werden überflüssig. Der Zusatz im Gesetz “soweit sie öffentlich zugänglich sind” wurde gestrichen. Vom Rauchverbot ausgenommen bleiben nur noch echte geschlossene Gesellschaften im Rahmen privater Veranstaltungen wie zum Beispiel Familienfeiern.
Raucherclubs sind danach keine geschlossenen Gesellschaften.
















